Heribert Roedel, Rentner
Satzung des Vereins "Alt in Deutschland Hilfe für Senioren e.V."
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§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Alt in Deutschland
– Hilfe für Senioren e.V."
Sitz des Vereins ist: Schackumer Straße 39, 40667 Meerbusch.
Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung".
Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Senioren
und Seniorinnen in Deutschland.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen
und Spendensammlungen für hilfsbedürftige Personen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
3. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem
Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwer
wiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Dies ist u. a. dann gegeben, wenn es mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags
länger als 6 Monate in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand.
Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der
schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mietgliederversammlung anzurufen,
spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung.
Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat
aufschiebende Wirkung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher
Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung
des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil
am Vereinsvermögen.
§ 4 - Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
§ 5 - Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 6 - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister (gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender) und dem Schriftführer (Gesamtvorstand).
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (Schatzmeister) bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
c) Die Ausführung des Haushaltplanes für jedes Geschäftjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
f) Die Festsetzung der Mitgliedsbeitrage.
g) Beschluss über die Ausschließung von Mitgliedern.
5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig,
wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter
der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - auch
in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung
einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der
die Vorstandssitzung leitet.
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter
zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen erhalten:
- Ort und Zeit der Sitzung
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst
werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich
zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage
in dem Protokollbuch zu verwahren.
6. Die Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 26 BGB haben einen Anspruch auf eine Vergütung und auf Aufwandsentschädigung.
7. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 7 - Rechnungsprüfer
Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
§ 8 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstands, soweit eine Vakanz besteht oder die Mitgliederversammlung einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder die Neuwahl einzelner oder sämtlicher Vorstandsmitglieder beschließt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er von mindestens 10 % der Mitglieder spätestens 7 Tage nach der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand angekündigt wird.
d) Änderung der Satzung,
e) Auflösung des Vereins,
f) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Die Wahl der/des Rechnungsprüfers und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungs- berichtes der Rechnungsprüfer.
2.
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal
jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
oder
- ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe
die Einberufung vom Vorstand verlangt.
b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden
oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung
in der Tageszeitung "Die Welt". Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung
schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Vorstand
kann die Versammlungsleitung einem anderen Vorstandsmitglied oder anderem
Dritten übertragen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt
die Versammlung den Leiter.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt öffentlich durch Handzeichen,
es sei denn, ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangen
die schriftliche geheime Abstimmung.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt.
Für eine Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und
die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Zuerst der
Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen
Mitglieder.
Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmzahl nicht
erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den
beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
d) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- Zahl der erschienenen Mitglieder,
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
- die Tagesordnung,
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis
(Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige
Stimmen),
die Art der Abstimmung,
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 9 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werde. Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für
den Fall, dass der Verein aus einem Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit
einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für gemeinnützige mildtätige Zwecke;
insbesondere im Zusammenhang zur Unterstützung hilfsbedürftiger
älterer Menschen.